Statuten

FDP.Die Liberalen Malters

Rechtsstellung

Art. 1

Die FDP.Die Liberalen Malters ist eine politische Partei in der Gemeinde Malters, nachfolgend FDP genannt.

Sie ist ein Teil der FDP.Die Liberalen Luzern.

Sie ist ein Verein nach Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und hat ihren Sitz in Malters.
 

Mitgliedschaft

Art. 2

Die FDP ist der Zusammenschluss von in Malters wohnhaften Personen ab 16 Jahren aus allen Bevölkerungsschichten, die sich zu den liberalen Grundsätzen bekennen und diese umsetzen wollen.

Art. 3

Jede/jeder Angehörige der FDP wirkt an der Parteiarbeit mit und setzt in ihrer/seiner politischen Arbeit die Ziele der Partei um. Sie/er hat das Recht, in alle Parteiorgane gewählt zu werden, soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen.

 

Aufgaben und Ziele

Art. 4

Die Aufgaben und Ziele der FDP sind:

  • Stellungnahme zu politischen Sachfragen und Teilnahme an Wahlen;
  • Auseinandersetzung mit der Tätigkeit der Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben;
  • Vermittlung politischer Informationen;
  • Verwirklichung freisinniger Aktionsprogramme durch politische Vorstösse;
  • Umsetzung des kantonalen Parteiprogramms, angepasst auf die örtlichen Gegebenheiten;
  • Zusammenarbeit mit anderen freisinnigen und/oder liberalen Organisationen;
  • Förderung des Verantwortungsbewusstseins für gemeinschaftliche Aufgaben;
  • Förderung der sozialen Gerechtigkeit und der freien Entfaltung des Einzelnen, 
    nach den Grundsätzen der Demokratie, der Menschenwürde und der Toleranz;
  • Förderung einer freien, sozialen und vielschichtigen Marktwirtschaft. 

 

Organisation

Art. 5

Die Organe der FDP sind:

  • Parteiversammlung
  • Parteivorstand
  • Kontrollstelle
  • Liberales Forum

 

Parteiversammlung

Art. 6

Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie behandelt folgende Geschäfte:

  • Erlass und Änderung der Parteistatuten;
  • Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Parteivorstandes auf jeweils 4 Jahre;
  • Wahl der Kontrollstelle;
  • Nomination von Kandidatinnen/Kandidaten für die Volkswahlen;
  • Stellungnahme und Herausgabe von Abstimmungsempfehlungen zu kommunalen Abstimmungs­vorlagen;
  • Genehmigung von Abkommen mit anderen Parteien oder Gruppierungen;
  • Beschlussfassung zu Grundsatzfragen, Leitbildern und Programmen;
  • Abnahme des Rechenschafts- und Kassaberichtes;
  • Décharge-Erteilung an Parteivorstand;
  • Besprechung und Entscheidung anderer Geschäfte, die der Parteiversammlung vom Parteivorstand vorgelegt werden;
  • Auflösung der Partei.

Art. 7

Die Wahlen und Abstimmungen an der Parteiversammlung erfolgen offen; auf Antrag von fünf anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim.

Für die Wahlen gilt die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Kandidatin/der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl scheidet für den nächsten Wahlgang aus.

Für die Abstimmungen gilt ebenfalls das absolute Mehr, ausgenommen bei Erlass oder Revision der Parteistatuten und bei Auflösung der Partei, wo eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist.

Art. 8

Die Parteiversammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten und bei deren/dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten geleitet. Sie wird vom Parteivorstand bei Bedarf einberufen.

Die Einberufung kann von 30 über 16 Jahre alten freisinnigen Einwohnerinnen und Einwohner von Malters jederzeit bei der Parteipräsidentin/beim Parteipräsidenten unter Angabe der Traktanden verlangt werden.

 

Liberales Forum

Art. 9

Das Liberale Forum setzt sich aus interessierten Mitgliedern zusammen und wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

Art. 10

Das Liberale Forum hat folgende Aufgaben:

  • Unterstützung der Arbeit des Parteivorstandes;
  • Stellungnahme zu Fragen, die ihm vom Parteivorstand vorgelegt werden;
  • Stellungnahme zu Grundsatzfragen, Leitbildern und Programmen;
  • Stellungnahme zu Sachvorlagen, sofern nicht die Parteiversammlung darüber zu befinden hat;
  • Aufgreifen politischer Fragen und Projekte jeder Art;
  • Mitarbeit in Arbeitsgruppen (z.B. Vernehmlassungen).

 

Parteivorstand

Art. 11

Der Parteivorstand ist das Führungsorgan der Partei und setzt sich aus 5 - 9 Mitgliedern zusammen. Die Präsidentin/der Präsident wird von der Parteiversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Parteivorstand selbst.


Art. 12

Die einzelnen Mitglieder des Parteivorstandes haben bestimmte Aufgaben zu bearbeiten. Zu ihrer Unterstützung können sie Arbeitsgruppen bestellen, die vom Parteivorstand zu bestätigen sind.

 Art. 13 

Der Parteivorstand vertritt die FDP gegen aussen und leitet die Partei nach den Statuten und den Beschlüssen der Parteiversammlung.

Er nimmt alle Aufgaben wahr – und erhält die entsprechenden Kompetenzen – die nicht ausdrücklich anderen Gremien zugedacht sind.

Er nimmt Stellung zu aktuellen Sachfragen, wenn infolge zeitlicher Dringlichkeit die Einberufung einer Parteiversammlung nicht möglich ist.

Er wählt die kantonalen Delegierten und Ersatzdelegierten.

 Art. 14

Der Parteivorstand ist der Parteiversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich. Er hat die Versammlung regelmässig über seine Tätigkeit zu informieren und jeweils im ersten Semester nach dem Wahljahr (Gemeinderatswahlen) den Kassabericht vorzulegen.

 

Art. 15

Der Parteivorstand wird im Auftrag der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten bei Bedarf einberufen.

Die Einberufung kann jederzeit durch drei Mitglieder des Parteivorstandes verlangt werden.

Der Parteivorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel offen.

 

Kontrollstelle

Art. 16

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisorinnen/Revisoren. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

Sie hat die von der Kassierin/dem Kassier abgelegte Rechnung, umfassend die Amtsperiode von vier Jahren, samt Belegen zu prüfen und der Parteiversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.

 

Allgemeine Bestimmungen

Art. 17

Die Wahlen in sämtliche Parteiorgane sind jeweils im ersten Semester des Kalenderjahres nach den Gemeinderatswahlen vorzunehmen. Während einer Amtsperiode eintretende Vakanzen sind für den Rest der Wahlperiode nach Möglichkeit neu zu besetzen.

Die Ersatzwahlen erfolgen an einer ordentlichen Parteiversammlung.

Art. 18

Mitglieder des Parteivorstandes, die sich eine grobe Pflichtverletzung haben zuschulden kommen lassen, können jederzeit von den zuständigen Wahlorganen abberufen und ersetzt werden. 

 

Finanzen

Art. 19

Die Einnahmen der FDP bestehen aus freiwilligen Beiträgen und Spenden.

Behörden- und Kommissionsmitglieder, die durch die FDP portiert wurden und für ihre Tätigkeit eine Entschädigung beziehen, können zu einem angemessenen Mindestbeitrag verpflichtet werden. Über eine allfällige Entschädigungspflicht entscheidet der Parteivorstand.

Für die Verbindlichkeiten der FDP haftet allein ihr Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20

Diese Statuten sind von der Parteiversammlung am 23. Mai 2013 beschlossen worden. Die neuen Statuten treten sofort in Kraft.

Mit Annahme der neuen Statuten wird die Gültigkeit der bisherigen Statuten aufgehoben.

 

 

Malters, 23. Mai 2013

             

sig. Josef Langenegger
Präsident